AGB
1. Geltungsbereich und Auftragsgrundlagen
Allen unseren Lieferungen, Leistungen, Vereinbarungen, Angeboten und sonstigen Rechtsverhältnissen liegen ausschließlich nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde, welche der Geschäftspartner hiermit unwiderruflich anerkennt. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie in einem solchen Fall nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen und Ergänzungen bedürfen zur Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung, auch wenn wir derartigen abweichenden Bedingungen des Geschäftspartners nicht ausdrücklich widersprechen. Ein lediglicher Hinweis des Geschäftspartners auf eigene Bedingungen bedeutet keinen expliziten Widerspruch.
Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gelten diese in nachstehender Reihenfolge: allfällige Sondervereinbarung, sofern diese durch unsere Unterschrift bestätigt sind; unsere Auftragsbestätigung; unser Angebot mit Leistungsverzeichnis und den darin enthaltenen technischen Normen; diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen; österreichisches Zivilrecht.
2. Angebote und Vertragsabschluss
Sämtliche Aufträge an uns haben schriftlich zu erfolgen; dies unter genauer Maßangabe. Für Mängel und Fehler (z.B. Zeichenfehler, Maßfehler, Widersprüche, etc.) in den uns von unseren Kunden zur Verfügung gestellten Skizzen, Zeichnungen, Plänen, sonstigen Unterlagen, etc. haftet ausschließlich unser Kunde und sind allfällige Überprüfungs-, Warn- und Hinweispflichten unsererseits zur Gänze ausgeschlossen. Unsere Angebote basieren ausschließlich auf der Leistungsbeschreibung und den Angaben des Bestellers ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse. Ohne ausdrücklich anderslautenden Auftrag werden von uns statische Berechnungen von Gläsern nicht vorgenommen. Sofern statische Berechnungen gewünscht werden, sind diese gesondert zu beauftragen und von unseren Auftraggebern zu bezahlen. Ohne ausdrücklichen Auftrag schuldet unser Unternehmen auch die Einholung allfälliger behördlicher und sonstiger Genehmigungen nicht. Bei telefonischen Bestellungen oder Bestellungen auf elektronischem Weg (Email, Fax, etc.) übernehmen wir für Übermittlungsfehler bzw. Missverständnisse im Zuge der Auftragserteilung keinerlei Haftung. Sämtliche Angebote unsererseits verstehen sich freibleibend und unverbindlich, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Rechtsverbindlich wird die Annahme erteilter Aufträge erst durch das Zustandekommen einer schriftlichen Vereinbarung oder die Versendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung unsererseits. Bis zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Vertragsschlusses zwischen unserem Unternehmen und unseren Auftraggebern geltend allfällige Erklärungen, Hinweise, Zusagen, etc. stets gänzlich unverbindlich und unpräjudiziell. Die Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen daraus (insbesondere im Zusammenhang mit allfälligen vorvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten) ist daher ausgeschlossen. Ausdrücklich festgehalten wird, dass unsere Angebotspreise und Kalkulationen stets auf Basis der von unseren Kunden angefragten Mengen erstellt werden. Sollten sich diese Mengen ändern, so behält sich SICURO die Neukalkulation und Neuberechnung ausdrücklich vor. An Abbildungen, Plänen, Skizzen, Zeichnungen, technischen Unterlagen, sonstigen Unterlagen und Mustern behalten wir uns ebenso wie an Katalogen, Prospekten, Abbildungen oder dergleichen alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Die genannten Unterlagen sind auf unser Verlangen hin unverzüglich zurückzusenden und es darf eine Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung oder Vorführung nicht ohne unsere Zustimmung erfolgen.
3. Preise
Unsere Preise verstehen sich, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, in Euro netto, ab Werk, also ausschließlich Transport, Verpackung, Entsorgung, Versicherung, Roadpricing oder Energiekostenzuschlag. Darüber hinaus behalten wir uns – vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen – vor, die am Tag der Lieferung gültigen Preise zu verrechnen, auch wenn sich diese nach Vertragsabschluss bzw. ausgestellter Auftragsbestätigung ändern. Allfällige gewährte Nachlässe bzw. Rabatte unsererseits bestehen nur für den Fall fristgerechter Bezahlung durch den Auftraggeber. Im Fall des Zahlungsverzuges des Auftraggebers sind diese Nachlässe hinfällig und ist der in einem solchen Fall nachträglich in Rechnung gestellte (Nachlass-) Betrag umgehend zur Zahlung fällig. Unsere Angebotspreise verstehen sich grundsätzlich nicht als Pauschalpreisgestaltung zur Herstellung eines bestimmten Erfolges, sondern als Auspreisung der angebotenen Positionen/Leistungen. Unsere Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt. Wir leisten keine Gewähr für die Richtigkeit der Kostenvoranschläge. Kostenvoranschläge enthalten keine technisch verbindliche Wissens- oder Willenserklärungen. SICURO kann nach freiem Ermessen Geschäftsfälle bei einer Kreditausfallversicherung zur Deckung einreichen. Der Geschäftspartner nimmt dies zur Kenntnis. Im Rahmen einer vom Versicherer gewünschten Bonitätsprüfung zur Beurteilung der Bonität des Geschäftspartners ist der Geschäftspartner zur umfassenden proaktiven Mitwirkung verpflichtet. Die beinhaltet beispielhaft die Übermittlung von Bilanzen/Jahresabschlüssen etc. Verletzt der Geschäftspartner diese Mitwirkungspflicht oder gewährt der Versicherer aus berechtigten Gründen keine Deckung, steht es SICURO in jeder Phase des Vertragsverhältnisses frei, vom Vertrag zurückzutreten. Vorbehaltlich der Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens (inklusive Verdienstentgang).
4. Lieferung, Lieferfristen und Versand
Unsere Lieferungen erfolgen grundsätzlich unsortiert. Wir behalten uns daher vor, das maximal zulässige Höchstgewicht eines Transportgestelles auszunützen. Sofern der Auftraggeber eine Versicherung abschließen möchte, muss er dies uns gegenüber ausdrücklich schriftlich beauftragen. In einem solchen Fall handeln wir ausschließlich als Vermittler unter Ausschluss jeglicher Verantwortung bzw. Haftung. Sofern die Auslieferung von Gläsern von uns auf Glasgestellen erfolgt, welche nicht im Eigentum unseres Kunden stehen, so ist der Kunde verpflichtet, diese auf seine Gefahr zu verwahren und ohne ausdrücklich anderslautende Vereinbarung spätestens binnen 8 Wochen zur Abholung durch unser Unternehmen bereit zu halten. Die Nachweispflicht der Rückgabe von Gestellen trifft unsere Kunden. Sollten von unseren Kunden die Gestelle nicht zur Rückholung bereitgehalten werden bzw. die Rückgabe uns gegenüber nicht nachgewiesen werden können, so sind wir berechtigt, unseren Kunden angemessene Preise je nach Gestellgröße in Rechnung zu stellen.
Von uns angegebene Lieferfristen sind lediglich voraussichtliche Liefertermine und ausnahmslos unverbindlich. Fixgeschäfte sind generell ausgeschlossen und werden von uns nicht abgeschlossen. Aus der Nichteinhaltung von in Aussicht gestellten Lieferfristen können vom Auftraggeber keine wie immer gearteten Ansprüche abgeleitet werden. Die Vorprodukte des von SICURO gelieferten Glases werden von der Glasindustrie bezogen und SICURO ist diesbezüglich insbesondere zur Einhaltung von Lieferterminen der industriellen Basisglasversorgung abhängig. Für durch Engpässe dieser Basisglasversorgung verursachte Terminverzögerungen ist daher eine Haftung unsererseits ausgeschlossen.
Für den Fall des Zukaufes externer Leistungen unsererseits (insbesondere Lohnbeschichtungen etc.) übernehmen wir keine Haftung für daraus entstehende Verzögerungen welcher Art auch immer. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen, die außerhalb unseres Willens- und Einflussbereiches liegen, gleichgültig ob diese Sachverhalte bei uns oder bei Unterlieferanten eintreten. Teil- und Vorlieferungen unsererseits sind zulässig. Sie berechtigen den Auftraggeber jedoch nicht, die Zahlung des Kaufpreises für den gelieferten Teil zurückzuhalten, bis der Rest des Auftrages ausgeliefert ist. Ist mit dem Auftraggeber eine Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Abruf durch den Auftraggeber mangels sonstiger Vereinbarungen spätestens 2 Wochen nach dem von uns bekannt gegebenen möglichen Liefertermin zu erfolgen. Wird – aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen – die Einlagerung der Ware bei uns erforderlich, so erfolgt dies nach Ablauf der oben genannten 2-wöchigen Frist auf Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus sind wir berechtigt eine (angemessene) Lagergebühr zu verlangen. Gleichzeitig wird mit dem Zeitpunkt der Einlagerung auch die zugrundeliegende Warenrechnung zur Zahlung fällig. Vereinbarte Ausführungsfristen beginnen erst ab völliger technischer und kaufmännischer Klarstellung des Auftrages zu laufen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die von uns erstellten Pläne vom Auftraggeber auf ihre Richtigkeit und Verträglichkeit mit baulichen Anlagen oder behördlichen Auflagen des Auftraggebers überprüft und schriftlich bestätigt wurden. Durch Änderung der ursprünglich vereinbarten Leistungen, verlängern sich die in Aussicht genommenen Lieferfristen entsprechend dem damit verbundenen Mehraufwand, ohne dass es dazu einer gesonderten Vereinbarung bedarf. Bei Vorleistungsverzug in der Sphäre des Auftraggebers, verlieren ursprüngliche Fristen und Termine ihre Bedeutung. Im Fall einer von uns zu vertretenden Verzögerung ist der Auftraggeber unter Nachfristsetzung nach den allgemeinen Vorschriften zum Rücktritt vom Vertrag erst nach einer Terminüberschreitung von mehr als 8 Wochen berechtigt.
5. Entlastungsgründe
Folgende Umstände gelten als Entlastungsgründe, falls sie nach Abschluss des Vertrages eintreten und seiner Erfüllung im Wege stehen: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände, wie z.B. Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot der Devisentransferierung, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauches, sowie technische Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrages liegen und seine Ausführung für uns und für unsere Zulieferer unmöglich oder unzumutbar machen oder zu Mängeln führen, die die geschuldeten Leistungen beeinträchtigen. In all diesen Fällen ist eine Haftung unsererseits für Ansprüche des Auftraggebers, aus welchen Gründen immer, ausgeschlossen.
6. Zahlungsbedingungen
Rechnungen unsererseits sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Skonto zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers gelten Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. als vereinbart; dies unabhängig von weitergehenden Ansprüchen unsererseits. Die Bezahlung mit Wechsel oder Scheck bedarf der gesonderten Vereinbarung, wobei im Falle der Annahme von Wechseln und Schecks diese ausschließlich zahlungshalber entgegengenommen werden. Bestehen Verbindlichkeiten des Auftraggebers aus früheren Leistungen unsererseits, so werden diese in der Reihenfolge ihrer Entstehung getilgt. Allfällig vereinbarte Skonti entfallen, wenn nicht spätestens mit Eingang des Skonto-begünstigten Rechnungsbetrages auch alle sonstigen fälligen Forderungen unsererseits beglichen werden. Eine vereinbarte Skontogewährung setzt voraus, dass der Auftraggeber rechtzeitig und vollständig seine Leistungen erbringt. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen des geschuldeten Betrages bei SICURO maßgeblich. Der Skontoabzug ist auch nur dann zu lässig, wenn alle vereinbarten Teilzahlungen pünktlich zu den jeweiligen Fälligkeiten geleistet werden. Wenn auch nur eine Teilzahlung nicht fristgerecht erfolgt, entfällt eine allfällig gewährte Skontobegünstigung für sämtliche – auch bereits geleistete – Zahlungen. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers oder erheblichen Zahlungszielüberschreitungen für vorangegangene Lieferungen und Leistungen unsererseits sind wir berechtigt, unsere Lieferungen und Leistungen bis zur Zahlung oder Beibringung ausreichender Sicherheiten zu verweigern bzw. zurückzuhalten. Dem Auftraggeber seinerseits steht ein Recht zur Zurückhaltung oder Aufrechnung mit Ansprüchen (welcher Art auch immer) nicht zu. Unseren Vertragspartnern ist es daher ausnahmslos nicht gestattet, allfällige Gegenforderungen welcher Art auch immer mit Forderungen unseres Unternehmens aufzurechnen (Kompensationsverbot).
7. Eigentumsvorbehalt
An den von uns gelieferten oder hergestellten Produkten behalten wir uns das Eigentum bis zur gänzlichen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen vor. Dies gilt insbesondere auch in dem Fall, wenn einzelne oder sämtliche Beträge in eine Sammelrechnung aufgenommen werden und vom Auftraggeber in der Folge Teilzahlungen geleistet werden.
Befindet sich der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug, so sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt. Zu diesem Zweck gestattet der Auftraggeber, seine Räume, Grundstücke, Baustellen und dergleichen auch ohne vorherige Ankündigung betreten zu lassen, sowie alles für eine Rücknahme der Ware Erforderliche zu tun. In der Rücknahme der Ware, bzw. in der allfälligen Pfändung der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Sollten unsere Waren, Lieferungen bzw. Leistungen von Maßnahmen Dritter, insbesondere von Pfändungen betroffen werden, so hat der Auftraggeber auf allfällige Eigentumsrechte unsererseits hinzuweisen und uns unverzüglich per eingeschriebenen Brief von derartigen Ereignissen zu informieren. Der Auftraggeber hat alles zu unternehmen, dass unsere diesbezüglichen Rechte gewahrt bleiben. Sollten uns mit der Durchsetzung unserer Rechte Kosten entstehen, so sind diese zur Gänze vom Auftraggeber zu ersetzen. Bei Wiederverkäufern gilt, dass Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf noch nicht bezahlter Waren unsererseits bereits jetzt zur Sicherheit an uns abgetreten werden. Der Auftraggeber ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen lediglich so lange einzuziehen, wie er auch seiner Zahlungspflicht uns gegenüber nachkommt. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der von uns gelieferten Waren und Leistungen oder eine Abtretung der Forderungen aus dem Weiterverkauf dieser Waren, Lieferungen bzw. Leistungen ist erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen zulässig.
8. Sicherungsrechte
Einbehalte des Kunden aus dem Titel Deckungs- bzw. Haftrücklass sind nur zulässig, wenn dies gesondert vereinbart wurde. Allfällig vereinbarte Haft- oder Deckungsrücklässe sind in jedem Fall durch konkrete Bank- oder Versicherungsgarantie eines inländischen Institutes ablösbar. Der Auftraggeber tritt schon jetzt die ihm aus unserer Leistung entstandene Forderung gegen einen Dritten samt Nebenrechten an uns ab und weist den Dritten jeweils unverzüglich unwiderruflich zur Zahlung auf ein Konto an, über welches SICURO alleine oder gemeinsam mit dem Kunden verfügungsberechtigt ist. SICURO ist in jedem Fall berechtigt, den (vorgenannten) Dritten über die Zession zu verständigen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass die Forderungsabtretung nicht an das wirksame Bestehen eines Eigentumsvorbehaltes gekoppelt ist. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass bei Lieferung etwa von Fenstern oder Glaselementen, diese selbstständige Bestandteile sind und nicht dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache folgen, mit der sie zunächst verbunden sein sollen. Aufgrund der technischen Verbundenheit unserer Ware schließt der Auftraggeber nicht aus, diese gegebenenfalls in anderen Objekten bzw. an anderen Orten aufzustellen bzw. einzubauen oder einbauen zu lassen. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass dies ohne Verletzung der Substanz unserer Ware möglich ist. Der Auftraggeber verzichtet darüber hinaus auf den Einwand der mangelnden Sonderrechtsfähigkeit.
9. Bruchreklamation, Gewährleistung, Schadenersatz und Haftung
Offene und augenscheinliche Mängel, wie zum Beispiel zu Bruch gegangene Ware, hat der Auftraggeber selbst oder durch von ihm zum Empfang von Waren bevollmächtigten Personen umgehend bei Übernahme zu reklamieren. Im Sinne des § 377 UGB wird zwischen unseren Auftraggebern und uns eine Prüffrist von höchstens 24 Stunden ab Übernahme/Übergabe der Ware als angemessen vereinbart. Für spätere Reklamationen diesbezüglicher Mängel sind Ansprüche des Auftraggebers uns gegenüber – aus welchem Titel und Grund immer – zur Gänze ausgeschlossen. Übrige Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt. Auch ein allfälliger Beisatz auf Liefer- bzw. Gegenscheinen oder sonstigen Urkunden gilt als nicht beigesetzt. Im Falle von Reklamationen des Auftraggebers ist uns die Möglichkeit einzuräumen, die reklamierten Mängel selbst festzustellen. Im Falle berechtigter Mängel ist uns Gelegenheit dazu zu geben, die gerügten Mängel nach unserer Wahl zu verbessern, mangelfreien Ersatz zu liefern (Austausch) oder eine Preisminderung vorzunehmen; dies binnen angemessener Frist. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Mängelbehebung durch Dritte bzw. Ersatz der damit verbundenen Kosten besteht nur dann, wenn nach Anerkennung des Mangels durch uns eine vom Auftraggeber nach Ablauf dieser angemessenen Frist zur Mängelbehebung mit rekommandiertem Schreiben gesetzte weitere Nachfrist von 14 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Drittkosten fruchtlos verstreicht. Ohne ausdrücklich anderslautende Vereinbarung gelten sämtliche Schadenersatz- und Gewährleistungspflichten unseres Unternehmens unseren Auftraggebern gegenüber als einvernehmlich auf zwei Jahre verkürzt. Eine spätere Geltendmachung von Ansprüchen unserem Unternehmen gegenüber ist ausdrücklich ausgeschlossen. Im Übrigen besteht in allen Fällen eine Haftung unsererseits aus dem Titel des Schadenersatzes nur bei Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit. Bei allfälliger leichter Fahrlässigkeit unsererseits sind Schadenersatzansprüche uns gegenüber (ob aus dem Titel der Gewährleistung, des Mangelschadens, eines Mangelfolgeschadens oder sonstiger Schadenersatzansprüche, etc.) jedenfalls zur Gänze ausgeschlossen.
Von unserer Gewährleistungspflicht nicht umfasst sind solche Schäden, die beim Auftraggeber oder einem Dritten durch unsachgemäße Behandlung, Abnützung, ungewöhnliche Einflüsse oder durch die Verwendung von nicht geeigneten Verbrauchsmaterial entstanden sind. Des Weiteren sind wir von der Gewährleistungspflicht befreit, wenn an den von uns gelieferten Waren, Lieferungen bzw. Leistungen, Änderungen, Bearbeitungen oder Versuche der Mängelbehebung durch den Auftraggeber oder Dritte vorgenommen worden sind. Ausdrücklich festgehalten wird, dass es trotz Heißlagerungstests (Heat-Soak-Test) zu sog. unvermeidbaren „Spontanbrüchen“ kommen kann. Allfällige Ansprüche daraus sind gegenüber SICURO jedenfalls gänzlich ausgeschlossen. Des Weiteren halten wir fest, dass wir nicht verpflichtet sind, auf die Möglichkeit solcher Heißlagerungstests hinzuweisen. Ohne ausdrücklichen Auftrag unseres Kunden werden daher derartige Tests nicht durchgeführt. Aus dem Unterlassen des Hinweises auf einen solchen Test können unserer Firma gegenüber Ansprüche nicht abgeleitet werden. Ausdrücklich zur Gänze ausgeschlossen sind Ansprüche welcher Art auch immer für den Fall der Beauftragung von gebogenen Gläsern. Bei derartigen Gläsern kann es aus technischen und sonstigen Gründen zu nicht vermeidbaren Brüchen, Farbabweichungen, sonstigen Schwierigkeiten kommen, weshalb wir für derartige Gläser keine Haftung (welcher Art auch immer) übernehmen können. Ausdrücklich hingewiesen wird, dass es im Zuge von Produktionen (insbesondere bei allfälligen Auftragserweiterungen, Nachtragsbestellungen, Email- und Siebdruckgläsern, etc.) produktionsbedingt zu nicht ausschließbaren Farbabweichungen kommen kann. Derartige Farbabweichungen stellen keinen Mangel dar, weshalb auch eine Haftung unsererseits dafür gänzlich ausgeschlossen ist. Ebenfalls ausgeschlossen sind Ansprüche uns gegenüber aus sog. „Wolkenbildung“ bzw. „Sternenhimmel“ bei Emailgläsern, da diese nicht für den sog. „hinterlichteten Einbau“ geeignet sind. Bei polierten Kanten können produktionsbedingt beim Email im Kantenbereich Unregelmäßigkeiten auftreten.
Sichtundurchlässigkeit ist nur beim Farbton schwarz gegeben. Bei anderen Farbtönen kann es je nach Helligkeit des gewählten Farbtones zu Abzeichnungen des Hintergrundes kommen; dieser Umstand stellt ebenfalls keinen Mangel dar.
Angegebene Ug-Werte gelten nur für vertikale Einbaulage und beziehen sich auf das normierte Prüfmaß. Bei Isolierglas Systemen mit Befestigung mittels Schiene im SZR mit Innenscheiben aus Floatglas bzw. VSG aus Floatglas wird für Schäden, die aus zu hohen Anzugsmomenten der Haltekrallenverschraubung resultieren keinerlei Gewährleistung übernommen. Die Abtretung von Gewährleistungs- bzw. Haftungsansprüchen uns gegenüber ist ausschließlich nur mit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung möglich. Im Falle der Geltendmachung von Produkthaftungsansprüchen haften wir nur für Fälle, in welchen das Produkthaftungsgesetz eine Haftung zwingend vorsieht. Für allfällige Sachschäden eines Unternehmers wird jegliche Haftung unsererseits (bzw. allfälliger Subunternehmer von uns) zur Gänze ausgeschlossen. Soweit dem Vertragsverhältnis ein Leistungsverzeichnis, eine Leistungsbeschreibung, eine planerische Darstellung, statische Berechnungen, technische Spezifikationen etc. vom Kunden beigelegt sind, ist dies für uns ohne Prüf- und Warnpflicht verbindlich. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass seine auftragsbezogenen Vorgaben geprüft sind. Sollte eine Prüfung durch SICURO stattzufinden haben, wäre dies Gegenstand gesonderter Vereinbarung. Ebenso sind Abweichungen der Unterlagen mit den in der Natur vorhandenen Verhältnissen vom Auftraggeber zu vertreten. Bedient sich der Auftraggeber dritter Personen, sei es Architekt, Baumeister, Planer, Projektant, bauaufsichtführender Personen, Statiker, etc. – unabhängig aufgrund welchen Rechtstitels auch immer – so sind Anweisungen dieser Person für uns bindend und ist ein Verschulden dieser Person dem Auftraggeber zurechenbar. Wie unsere Haftung generell auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist, gilt dies insbesondere bei Schäden des Kunden infolge von Verletzung von allfällig bestehenden Warn- oder Hinweispflichten. Eine Haftung unsererseits für ideellen Schaden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
10. Wichtige Hinweise
Unserer Produkte (insbesondere Glas) sind aus unterschiedlichen Naturstoffen gefertigte Produkte und als solche in Farbe, Optik und Struktur Schwankungen unterworfen, die nicht beeinflusst werden können. Im Hinblick auf das Erscheinungsbild sind viele Faktoren gegeben, die die optische Wirkungen, sowie das Erscheinungsbild auch mit ungewünschten Ergebnissen beeinflussen können. Chargenunterschiede und Abweichungen von Mustern können demgemäß jederzeit gegeben sein. Bei der Bearbeitung, z.B. Ausglasen, Schneiden oder Schleifen, etc., kann Glas ohne besondere äußere Einwirkung zu Bruch gehen. Von uns zur Bearbeitung übernommenes Glas bzw. Glaselemente können jederzeit brechen; wir übernehmen dafür keine Haftung. Glas kann auch ohne äußeren Einfluss brechen. Selbst bei Beauftragung standardisierter Prüfverfahren kann dieses Risiko nicht verlässlich vermieden werden. Pflegehinweise: Zur Beseitigung von Flecken, Spritzern, Tropfen etc. an unseren Materialien sollten diese nur mit einem weichen Tuch gereinigt werden. Keinesfalls sind – ungeprüft – Scheuermittel oder Chemikalien zu verwenden. Als grundsätzliche Pflegeempfehlung (außer bei unbeschichtetem Holz) kann in heißem klarem Wasser ausgewaschenes Fensterleder betrachtet werden. Jedwede statische oder thermische Spannungseinflüsse auf Glaselemente sind besonders zu beachten und zu vermeiden, insbesondere durch Aufkleber, Dekorationen, Befestigungen, direkte und indirekte Temperatureinflüsse (Beleuchtungsmittel, Kühlanlagen, etc.)
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen von uns bzw. Zahlungen an uns ist – dies unter Ausschluss allfälliger anderer Gerichtsstände – A-6363 Westendorf; und zwar auch dann, wenn die Übergabe von Waren oder die Erbringung von Leistungen an einem anderen Ort erfolgt bzw. vereinbart wurde. Soweit gesetzlich zulässig ist überdies ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche zwischen uns und dem Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis entstehende Streitigkeiten sowohl für inländische, als auch für ausländische Auftraggeber, das für A-6363 Westendorf sachlich und örtlich zuständige österreichische Gericht. Darüber hinaus gelangt für sämtliche, dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft ergebenden, Streitigkeiten ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
12. Datenschutz
Der Geschäftspartner stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name, Adresse, E-Mail Adresse, Telefonnummer, Mobilnummer, Berufsbezeichnung und Tätigkeitsfeld des Unternehmens zum Zweck der Erstellung von Kostenvorschlägen, Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, sonstigen Dokumenten und zur Zusendung von Werbematerial über die Produkte der Firma, bei der Firma SICURO verarbeitet werden und die Daten, nämlich Name, Adresse, E-Mail Adresse, Telefonnummer, Mobilnummer, Berufsbezeichnung und Tätigkeitsfeld des Unternehmens zum Zweck der Abwicklung von Projekten, zum Kunden-Beschwerdemanagement sowie zur Zusendung von Werbematerial, an weitere Geschäftspartner, wie zum Beispiel der Petschenig Glastec GmbH, Servitengasse 10, 1090 Wien, weitergegeben werden. Diese Einwilligung kann jederzeit bei Angabe von Name und Adresse widerrufen werden. Durch den Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der bis dahin erfolgten Verarbeitung nicht berührt.